Satzung

Satzung des Turnvereins 1978 Monsheim e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein wurde am 23.11.1978 gegründet. Er trägt den Namen „Turnverein 1978 Monsheim eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister in Worms eingetragen
2.   Er hat seinen Sitz in Monsheim
3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4.   Der Gerichtsstand ist in Worms

§2
Zweck und Gemeinnützigkeit

1.   Der Turnverein 1978 Monsheim e.V. bezweckt die Pflege aller Leibesübungen, insbesondere des volkstümlichen Turnens auf gemeinnütziger und breitester Grundlage. Vornehmlich wird der Betreuung und der Erziehung unserer Jugend alle Aufmerksamkeit zuteil. Dabei fördert er die Spitzenleistung ebenso wie die Breitenarbeit und zwar in allen Altersklassen.
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.   Der Verein betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
7. Parteipolitische, konfessionelle und rassige Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3
Mitgliedschaft

1.   ordentliche Mitglieder natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des §4 erfüllen.
2.   Jugendliche Mitglieder natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzung des §4 erfüllen.
3.   Kinder.
4.   Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von den Beitragszahlungen befreit werden. Über ihre Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in geheimer Wahl.


§4
Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Stimmberechtigt in Vereinsversammlungen wird er mit dem Jahre, in dem er 16 Jahre alt wird. Bei Jugendversammlungen sind Mitglieder von 10 Jahren bis 25 Jahren stimmberechtigt. Bei Antrag auf Aufnahme in den Verein sind Name, Geburtstag, Stand und Wohnung anzugeben. Der Aufnahmeantrag ist in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand zu richten. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit der Stellung des Antrags erkennt der Antragssteller die Satzung des Vereins als für sich verbindlich an. Über die Aufnahme eines Mitglieds oder über die Ablehnung entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
2.   Der Antragsteller erhält nach Aufnahme die Vereinssatzung. Die Aufnahme gilt dann rückwirkend auf das Datum der Beitrittserklärung als vollzogen.

 


§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins unter Aufsicht der Übungsleiter und Vereinsorgane teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
2. Ein Mitglied kann sich in einer vom Verein gepflegten Sportart wettkampfmäßig für einen anderen Verein grundsätzlich nicht betätigen. In besonderen Fällen können der Oberturnwart oder die Abteilungsleiter eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
3. Die jugendlichen Mitglieder haben nach Vollendung des 10. Lebensjahres in der Jugendversammlung Stimmrecht (s. Jugendordnung).
4. Wahlberechtigt in der Jugendversammlung sind Mitglieder, die am 31. Dezember des laufenden Jahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
6. Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung eigener sowie fremder Anlagen und Geräte. Soweit der Verein durch Verschulden eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist ihm der betreffende Regresspflichtig.
7. Das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8. Delegierte für Verbandstagungen werden vom Vorstand bestimmt.


§6
Beiträge

1. Die Beiträge sind Bringschulden.
2. Der monatliche Vereinsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§7

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
1.1 Tod
1.2 freiwilligen Austritt
1.3 Ausschluss (durch den Vorstand)
1.4 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
2. Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres (§1) zulässig und muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Der Austretende hat daher bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Beiträge voll zu zahlen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.


§8
Ehrungen

Ehrungen werden in einer besonderen Ehrungs-Ordnung geregelt. Sie wird durch den Gesamtvorstand beschlossen. Ihre Änderung ist ohne Einfluss auf den Bestand dieser Sitzung.


§9
Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
2. Der Vorstand.
3. Die Abteilungsleiterversammlung (Turnrat).
4. Kontrollorgane sind die Rechnungsprüfer.


§10
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Zu ihren Aufgaben gehören:
2.1 Bericht des Vorstandes, Rechnungslegung und Bericht der Kassenprüfer
2.2 Bericht der Abteilungsleiter
2.3 Entlastung des Vorstandes
2.4 Neuwahlen
2.5 Wahl der Rechnungsprüfer
2.6 Festsetzung der Vereinsbeiträge
2.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
2.8 Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
2.9 Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.
4. Soweit die Interessen des Vereins es erfordern, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
5. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor Abhaltung schriftlich oder durch die Presse.
6. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen. Anträge zu diesen Versammlungen müssen spätestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Mitgliedern zusammen.
7. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei einer Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.


§11
Der Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in den Geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
2.1 dem Vorsitzenden
2.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
2.3 dem Kassenwart
2.4 dem Schriftführer
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
3.1 dem Geschäftsführenden Vorstand
3.2 dem Oberturnwart
3.3 der Frauenwartin
3.4 dem Jugendwart
3.5 der Jugendwartin
3.6 drei Beisitzer
3.7 dem Ehrenvorsitzenden und den Ehrenvorstandsmitgliedern, aber ohne Stimmrecht.


§12
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
2. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
3. Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
4. Je zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
5. Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
6. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschrift an.
7. Der Oberturnwart leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Ihn unterstützen geeignete Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
8. Dem Jugendwart und der Jugendwartin obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnung.
9. Die Frauenwartin vertritt die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder.
10. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner gewählten Amtszeit ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch einzusetzen.


§13
Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können wieder gewählt werden.


§14
Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
2. Jede Abteilung kann beim Gesamtvorstand den Beitritt des Vereins zu dem jeweiligen Fachverband beantragen.


§15
Haftpflicht

1. Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehende Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten haftet der Verein nicht.
2. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eine über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall und Haftpflichtversicherung versichert.


§16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung sowie Ehrenmitgliedern mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im  Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Monsheim übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.


§17
Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.12.1978 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

gez. R. Ihrig
gez. I. Grieser
gez. N. Müller
gez. S. Müller
gez. H.-G. Grieser
gez. M. Ihrig
gez. I. Wosch
gez. C. Menger
gez. H. Menger
gez. K. Müller

In das Vereinsregister des Amtsgerichts Worms unter VR 617 eingetragen am 24. Januar 1979.
Worms, den 24. Januar 1979

gez. Steiner
Justizangestellter als Urkundsbeamter
Der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Monsheim, den 24. Januar 1979
gez. Der Vorstand